Allgemeine Geschäftsbedingungen
für ITK- und Serviceleistungen
1. Allgemeines
Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die folgenden Konditionen der
VIICO GmbH, Ricarda-Huch-Straße 3, 55122 Mainz (nachfolgend „VIICO“). Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind gegenstandslos.
Teil A: Verkaufs- und Lieferbedingungen
2. Lieferung und Unterlagen
2.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung ergeben sich aus der schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung der VIICO und aus der gegebenenfalls beigefügten „Übersicht Leistungsumfang“, soweit die VIICO nicht ohne vorherige Auftragsbestätigung liefert. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als Maß genau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist.
2.2 An Unterlagen behält sich die VIICO Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne deren Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.3 An Standardsoftware hat der Käufer das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Käufer darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Jede weitere Nutzung oder Verwertung der Standardsoftware sowie jede Vervielfältigung oder Änderung ist unzulässig.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Lieferwerk. Die bei Leistung gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Es gelten die Preise entsprechend der jeweils gültigen Preislisten von VIICO sowie die darin vorgesehenen Bedingungen. Bei einem Auftragswert unter 150,- Euro wird ein Mindermengenaufschlag von 25,- Euro berechnet. Bei Vereinbarung einer Expresslieferung wird für den Expresslieferservice eine Gebühr von 25,- Euro berechnet.
3.3 Der Mietpreis, der Softwareüberlassungspreis und andere laufend zu zahlende Preise, wie z. B. für Dienstleistungen, sind sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Betriebsbereitschaft des Systems hat VIICO das Einrichten nicht übernommen, ab Lieferung bzw. ab Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Für die Berechnung der anteiligen Preise gelten für den Monat grundsätzlich 30 Kalendertage.
3.4 Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug zu leisten. VIICO ist jedoch berechtigt, von dem Kaufpreis einschließlich Installations- und Einrichtungspreis 1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung zu fordern sowie 1/3 bei Beginn von Installations- und Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5 Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.
3.6 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der VIICO. Vorher sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem anderen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des der VIICO geschuldeten Preises an diese ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Nach Aufforderung der VIICO wird der Käufer diese Abtretung offen legen und ihr die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
4. Gefahrenübergang
4.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gelieferten Waren geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über: a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Waren zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind; b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
4.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Käufer über.
5. Sachmängel
5.1 VIICO hat alle Teile oder Leistungen unentgeltlich nach ihrer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 1Jahr – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer- einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VIICO und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen beginnt mit Beendigung der Installation und Einrichtung oder bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Tage der Anlieferung. Die Feststellung von Mängeln muss VIICO unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, die daraufhin Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist erhält.
5.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käuferunbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5.3 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Räumen, nichtreproduzierbaren Softwarefehlern, Nutzung von Verbrauchsmaterialien, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, oder sonstigen von VIICO nicht verschuldeten Umständen beruhen.
5.4 Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch VIICO vorgenommen, so bestehen für diese oder die daraus entstehenden Folgen keine Sachmängelansprüche. Dies gilt nicht, soweit der Käufer oder Dritte zuvor von VIICO entsprechend qualifiziert wurde.
5.5 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, wenn diese Kosten nicht ausdrücklich von VIICO veranlasst werden (z.B. durch den Kundenservice).
5.6 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9 (Haftung von VIICO). Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 5 geregelte Ansprüche des Käufers gegen VIICO und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
6. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte; Rechtsmängel
6.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist VIICO verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von VIICO erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet VIICO gegenüber dem Käufer innerhalb der in Ziffer 5.1 bestimmten Frist wie folgt: a) VIICO wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder austauschen. Ist dies VIICO nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von VIICO zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9 (Haftung von VIICO). c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von VIICO bestehen nur, soweit der Käufer VIICO über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und VIICO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadens- minderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
6.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von VIICO nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von VIICO gelieferten Produkten eingesetzt wird.
6.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen von Ziffer 5 (Sachmängel) entsprechend.
6.5 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Käufers gegen VIICO und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
7. Fristen für Lieferungen, Verzug und Unmöglichkeit
7.1 Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
7.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
7.3 Bei Überschreiten einer vereinbarten Lieferfrist haftet VIICO unbeschadet Ziffer 9 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers bleibt unberührt.
7.4 Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann VIICO unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Der wahlweise Anspruch von VIICO auf Erfüllung bleibt unberührt.
8. Exportkontrollbestimmungen
Von VIICO hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für Kunden in den Ländern bestimmt, welche die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beinhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von VIICO gelieferten Waren ist unzulässig. Der Kunde wird VIICO von etwaigen durch Zuwiderhandlung verursachten Schadenersatz- oder Haftungsansprüchen freistellen.
9. Haftung von VIICO
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, (im Folgenden: Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie wegen Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, Informationsverlusten, entgangenen Gewinns, fehlerhafter Beratung oder Einsatzvorbereitung, Verlusts von Daten oder Softwaremängeln sind ausgeschlossen.
9.2 Dies gilt nicht, soweit VIICO zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3 Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5.1. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Teil B: Installationsbedingungent.
10. Allgemeines
Im Sinne unserer Qualitätssicherung sind wir bestrebt, einen Auftrag optimal auszuführen. Die nachfolgende Aufstellung zeigt, was Sie als Kunde und Auftraggeber von uns erwarten dürfen, anderseits was durch Dritte erbracht werden muss, damit aus der Fülle aller Einzelteile und Tätigkeiten eine funktionierende Lösung entsteht. Die vorstehenden Ziffern 1 bis 9 der Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für die nachfolgenden Installations- und Einrichtungsbedingungen.
11. Ressourcen / Bestellung
Bei einem Auftrag von Ihnen wird VIICO die erforderlichen Ressourcen und das Know-how bereitstellen. Sofern vertraglich nicht abweichend vereinbart erfolgt die Leistungserbringung während der Regelarbeitszeiten der VIICO. Durch nachträgliche Minderungen und Mehrungen ggf. entstehende administrative Kosten für Anfahrt, Fracht, Logistik usw. werden neben der Gesamtpreisänderung zusätzlich in Rechnung gestellt.
12. Konfigurationsgespräch
Im Rahmen des Erstgespräches werden die Zuständigkeiten, die durchzuführenden Aktivitäten sowie die Projektplanung festgelegt. Unter Mitwirkung aller beteiligten Teilsystemlieferanten sollen die Spezifikation der Funktionen, der Nummerierungsplan, Sicherheitsaspekte, logische Verknüpfungen, Zusatzeinrichtungen, usw. a Optionen wie Gruppierung, Personensuchanlage (PSA), Ansagen und Musikeinspielung. Die erfassten Daten bilden die Grundlage zur Systemkonfiguration. Für die Durchführung und Betreuung der Kundendatenerfassung sind folgende, maximalen Richtzeiten im Angebot der VIICO eingeschlossen: ITK System: 2 Stunden, Applikationen: 2 Stunden. Für evtl. nicht angebotene Leistungen wird ein Nachtragsangebot erstellt bzw. nach Zeit- und Aufwand abgerechnet. Bei Abschluss der Kundendatenerfassung tritt ein Änderungsstop in Kraft. Nachträgliche Änderungen erfolgen frühestmöglich, in der Regel nach der Inbetriebnahme und werden nach Aufwand verrechnet.
13. Projektleiter
Je nach Projektgröße kann ein Projektleiter gegen gesonderte Berechnung die Koordination aller Teilleistungen gegenüber dem Auftraggeber managen.
14. Anlieferung
Die Anlieferung aller im Lieferauftrag der VIICO enthaltenen Systemkomponenten zum definitiven Verwendungsort erfolgt durch eine Spedition in einer oder mehreren Chargen. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die von VIICO gelieferten Systemteile anzunehmen und bei sich unterzustellen. Der Auftraggeber sorgt für einen freien Zugang zu sämtlichen Installationsorten und weist uns auf ihm bekannte Hindernisse hin.
15. Installation
Aufstellen der angebotenen TK-Anlage, der aktiven Netzwerkkomponenten (Switche, Access-Points, …) und Zusammenbau der Module bzw. Montage. Verkabelung innerhalb der Module. Die im Angebot berücksichtigte maximale Kabellänge zwischen TKAnlage, Providerübergabepunkt und vorhandenem, lötfreiem, ordnungsgemäß dokumentiertem Hauptverteiler / Zusatzgeräte beträgt 6 Meter. Aufstellung der im Lieferumfang der VIICO evtl. enthaltenen Notstromversorgung sowie evtl. Server und PC`s. Wartezeiten die VIICO nicht zu vertreten hat, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Einspielen von zentralen Kurzwahlzielen aus einer vom Auftraggeber, nach unseren Vorgaben bereitgestellten Excel Datenbank wird ohne Mehrkosten realisiert. Die benötigte Anzahl an DECT- bzw. WLAN-Basisstationen bzw. hierfür erforderliche Anschaltungen können erst durch eine kostenpflichtige Funkausbreitungsmessung zur Ermittlung der erforderlichen Anzahl und Standorte der Basisstationen bestimmt werden. Hierfür benötigen wir entsprechende Gebäudezeichnungen und die Begleitung durch einen Ortskundigen. Für die Funkfeldmessung benötigen wir Zutritt zu den Gebäuden bzw. Begleitung durch Firmenangehörige mit Schlüsselgewalt.
16. Endgeräte
Zuordnung der standardisierten, teilnehmerspezifischen Leitungs- und Funktionstasten. Zuordnung der vereinbarten Wahlberechtigung und weitere teilnehmerspezifische Funktionen. Die Endgeräte verfügen je nach Schnittstelle über deutsche Standard Anschlusskabel, Digital mit RJ 45 Anschlusstechnik, Analog mit TAE Anschlusstechnik und 3 Meter Kabellänge. evtl. notwendige, abweichende Anschlusskabel oder Adapter werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Zugang zu allen Anschlussdosen muss ohne das Verschieben oder Leeren von Schränken und Tischen möglich sein. Bedienungsanleitungen werden grundsätzlich im Datenformat und nicht im Papierformat zur Verfügung gestellt.
17. Applikationen
Im Rahmen einer CTI, PC-Vermittlungs-, Gebührenerfassungs-, Sprachspeicher-, UMS oder weiterer Applikations-Installation werden die ersten zwei Benutzer je System durch VIICO kostenfrei eingerichtet. Die restlichen Benutzer werden vom Auftraggeber selbst oder von VIICO kostenpflichtig eingerichtet. Bei der Installation hat der Auftraggeber seinen Systemadministrator kostenfrei beizustellen. Sämtliche Auftraggeber eigene Server und PC`s müssen sich am entsprechenden Aufstellungsort fertig angeschlossen und eingerichtet befinden und sind so frei zuschalten, dass eine lokale Softwareinstallation möglich ist. Die Konfiguration der Server und PC`s muss den Systemvoraussetzungen der entsprechenden Applikation entsprechen. Für Systemkonflikte aufgrund nicht freigegebener Soft- und Hardware übernimmt VIICO keine Verantwortung. Jeglicher erweiterter Aufwand und Umfang ist nicht im Angebot berücksichtigt. Für den Einbau von ServerPC ́s müssen Typ 19“-Netzwerkschränke mit entsprechenden Einbauplatz sowie Tiefe von Auftragsgeber zur Verfügung stehen.
18. Inbetriebnahme
Nach Abschluss der Installationsarbeiten werden folgende Inbetriebnahmearbeiten durchgeführt: Inbetriebnahme der im Lieferumfang der VIICO enthaltenen Spannungsversorgung. Hochfahren der TK-Anlage und deren Applikations-Server. Inbetriebnahme der Zentral- und Peripherieausrüstung, der aktiven Netzwerkkomponenten(Switche, Access-Points, …) evtl. Datenbank, Spezial- und Notschaltungen, Alarme usw.. Test der Vermittler und Teilnehmeranschlüsse und der Netzwerkkomponenten. Datensicherung. Die Integration aller Teilsysteme und die Umschaltung zum produktiven Betrieb beinhalten: Mithilfe bei der Organisation, Vorbereitung und Durchführung der Umschaltung während der VIICO Regelarbeitszeiten, diese sind Mo-Fr in der Zeit von 08.00h bis 17.00h, ausschließlich Feiertage. Zusatzaufwendungen infolge fehlender, fehlerhafter oder geänderter Kundendaten werden nach Aufwand verrechnet.
19. Netzwerkintegration
Im Rahmen der Implementierung von Applikationen oder VoIP im Auftraggeber LAN/WAN stellt der Auftraggeber einen detaillierten Netzwerkplan mit allen aktiven Komponenten, deren Software Versionen und vorhandener Providerzugänge zur Verfügung. VIICO geht davon aus, dass das Netzwerk vollständig vom Auftraggeber programmiert wird. Eine Prüfung der VoIP Funktionalität von vorhandenem Equipment sowie dem LAN/WAN ist Grundvoraussetzung für eine Implementierung von Echtzeitinformationen. Diese kann durch den Auftraggeber oder alternativ durch VIICO im Rahmen einer Netzwerkanalyse und Netzwerkkonfiguration kostenpflichtig vorgenommen werden. Wir empfehlen dem Auftraggeber kostenpflichtige Funkanalysen vor und nach der Installation von DECT, DECT over IP und WLAN zu beauftragen.
20. Benutzereinweisung
Die Benutzerschulung ist eine wichtige Aufgabe bei der Einführung eines neuen Telekommunikationssystems. Der Erstkontakt mit dem Endgerät und den neuen Funktionalitäten soll für den Benutzer möglichst optimal erfolgen. In VIICO Angeboten über ein vollständig neues Telekommunikationssystem mit Installationspauschale sind sofern nicht separat ausgewiesen 1 Stunde Grundeinweisung durch den Systemtechniker enthalten. Weitergehende oder vertiefte Schulungen vom Servicetechniker oder von professionellen Trainer/ innen werden gerne Auftraggeber spezifisch angeboten. Eine solche Schulung schafft die Möglichkeit, alle Benutzer mit den neu verfügbaren Telekommunikationsmitteln eingehend vertraut zu machen. Im Vordergrund steht dabei nicht nur die Bedienung der Endgeräte, sondern vielmehr die nutzbringende Anwendung moderner, zeitgemäßer Kommunikationsmittel.
21. Fernwartung/Service
Bei Abschluss eines Servicevertrages stimmt der Auftraggeber zu, dass kostenpflichtig Fernwartungszugänge für alle Server und das TK-System und die Netzwerkkomponenten für die Dauer des Vertrages eingerichtet werden. Die ständige Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
22. Dokumentation und Abnahme
Der Auftraggeber stellt eine vollständige und aktuelle Dokumentation seiner vorhandenen Installation und seines Leistungsnetzes inkl. Verteilerdokumentation zur Verfügung. Durch VIICO erfolgt im Rahmen der Installation die Bereitstellung der Informationen zur Anfertigung der Hauptverteilerpläne inkl. Bereinigung der Anlagedokumentation. Abnahme der Montage- und Inbetriebnahmearbeiten durch den Auftraggeber inkl. Ausfertigung der Abnahmebestätigung. Die Abnahme der Anlage, findet spätestens eine Woche nach Inbetriebnahme statt. Wird diese durch Verschulden des Auftraggebers nicht durchgeführt, gilt die Anlage eine Woche nach Inbetriebnahme automatisch als abgenommen. Geringfügige Restarbeiten oder Mehrungen nach Auftragserteilung entbinden den Auftraggeber nicht von der Abnahme der Betriebsbereitschaft. Geringfügig bedeutet hier wenn mehr als 20% der installierten Geräte (Telefone) nicht betriebsbereit sind.
23. Optionale, nicht im Angebot enthaltene Leistungen:
Sämtliche folgende Arbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang der VIICO: SoftwareSonderentwicklungen (individuelle Anpassungen für den Auftraggeber). Das Anbringen eventueller benutzerspezifischer Beschriftungen bzw. unternehmensspezifischer Apparateschilder und -Logos. Benutzerspezifische Konfigurationen wie z.B. die manuelle Eingabe von Namen für Zieltasten, das Erstellen und die Pflege der persönlichen und zentralen Telefonbücher. Einrichten von Provisorien, das Auswechseln, Verschieben oder Demontieren bestehender Anlagenteile. Leitern und Gerüste bei Arbeitshöhen über 2,5m über Boden. Hubwagen und mobile Arbeitsplattformen. Bereiche, in denen installiert werden soll, müssen durch den Auftraggeber soweit begehbar gemacht werden, dass alle gesetzlichen Sicherheitsauflagen eingehalten werden. Hardund Software für Securitymaßnahmen. Patchfelder für universelle Gebäudeverkabelungssysteme, Anschlussdosen, Anschlussleisten und Verteiler sowie Leitungsnetzarbeiten. Ausprüfen von vorhandenen Verteilern und des Leitungsnetzes. Ergänzung eines nicht funktionsfähigen Leitungsnetzes. Erdung, Potentialausgleich, Überspannungsableiter und – schutzeinrichtungen. Installationstrassen, Flächenroste, Kabelkanäle, Schutzrohre und dergleichen. Abklärung und Festlegen des Leitungsnetzes am Objekt (Leitungsführung etc.) und Anweisungen an dritte Unternehmen. Möblierung und zusätzliche Gestelle im Anlagenraum. Bereitstellung bzw. Einrichtung der Schulungsinfrastruktur für Ausbildungskurse vor Ort. Teilnehmerverzeichnisse und Anpassung von Drucksachen. Abschaltung bestehender Systemteile, und deren Abbruch. Branchenfremde Arbeiten (z.B.: Maurer-, Stemm-, Putz-, Schlosser-, Maler-, Schreiner- und Starkstromarbeiten usw.). Teil C: Allgemeines
24. Schriftform
Alle Vereinbarungen im Rahmen des gesamten Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VIICO, soweit nicht Ziffer 2.1 etwas anderes bestimmt. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch beide Parteien.
25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
25.1 Gerichtsstand ist (55116 Mainz)
25.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf (CISG).
26. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag sowie diese Verkaufs-, Liefer- und Installationsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich.
1. Allgemeines
1.1 Die Erbringung von Serviceleistungen der VIICO erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt.
1.2 Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die VIICO mit seinem Vertragspartner, nachfolgend auch „Auftraggeber/Kunde“ genannt, über die von Ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn VIICO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.4 Selbst wenn VIICO auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Leistung gegen gesonderte Berechnung
2.1 Diagnose und Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung/Bedienung oder durch die Benutzung von Hilfs-/Verbrauchsmitteln, welche nicht den – VIICO-Spezifikationen entsprechen oder durch sonstige von VIICO nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.
2.2 Diagnose und Beseitigung von Störungen und Schäden, die bei unsachgemäßer Nutzung mitgelieferter Administrationssoftware verursacht werden.
2.3 Diagnose und Beseitigung von Störungen und Schäden, die nicht durch natürliche Abnutzung, sondern durch äußere Einwirkungen, z.B. Feuchtigkeit, Luftverunreinigungen, Stromausfall oder -schwankungen, Überspannung, fehlende Vorkehrung gegen statische Entladung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Bedienungsfehler, Eingriffe Dritter oder Verwendung von durch VIICO nicht genehmigtem Betriebsmaterial und Zubehör bedingt sind.
2.4 Diagnose und Beseitigung von Störungen und Schäden am Leitungsnetz.
2.5 Hilfs- und Verbrauchsmittel wie Festplatten, Datenträger, Akkus, Batterien, Toner, Papier, Farbbänder, MP3 oder CD-Player, andere Consumerprodukte usw.
2.6 Beseitigung von versicherbaren Schäden (z.B. Wasser Feuer, Blitzschlag, Diebstahl, usw.), sofern die Schäden nicht durch VIICO oder Ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2.7 Neue Softwareversionen (Updates oder Upgrades), die nicht der Fehlerbereinigung dienen, sowie die Installation von Hotfixes oder Servicepacks für Betriebssysteme.
2.8 Die Beseitigung von Störungen, die nicht durch die Produkte gemäß Anlage drei „Anlagenübersicht“ verursacht wurden.
2.9 Grundprüfung etwa notwendige Instandsetzung bei Übernahme des Service bereits in Betreib befindlicher Produkte oder bei Wiederinbetriebnahme von Produkten.
2.10 Grundprüfung nach Arbeiten Dritter am System, sofern diese nicht von VIICO autorisiert oder beauftragt wurden.
2.11 Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der vereinbarten Servicezeiten erbracht wurden.
2.12 Schulungs-, Organisations- und Beratungsleistungen sowie Unterstützung bei der Einsatzvorbereitung.
2.13 Anpassung an neue oder veränderte Gesetze, Vorschriften, Richtlinien und Normen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Der Servicepreis und andere laufend zu entrichtende Beiträge sind für den Rest des laufenden Kalenderjahres sofort und später vierteljährlich im Voraus zzgl. Jeweils bei Leistung gültiger Umsatzsteuer zu zahlen.
3.2 Alle nicht laufend zu zahlenden Beiträge sind unverzüglich und ohne jeden Abzug fällig, nachdem die Lieferung oder die Leistung erbracht und die Rechnung erstellt wurde. Diese Leistungen werden unter Zugrundelegung des Materialaufwandes, der Arbeit-/Wegzeit und Fahrt-/Reisekosten zu den bei VIICO üblichen Sätzen zzgl. Jeweils bei Leistung gültiger Umsatzsteuer berechnet.
3.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht von VIICO bestritten sind.
3.4 Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug zu leisten. VIICO ist jedoch berechtigt, von dem Kaufpreis einschließlich Installations- und Einrichtungspreis 1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung zu fordern sowie 1/3 bei Beginn von Installations- und Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5 Vereinbarte Installations- und Einrichtungstermine müssen mit einem Vorlauf von mindestens 24 Stunden abgesagt werden. Bei Absagen innerhalb von 24 Stunden wird eine Ausfallsentschädigung i. H. v. 50 % des Auftragsvolumens, mindestens aber 250,00 EUR erhoben.
4. Durchführung des Vertrages
4.1 Der Servicepreis dieses Vertrages einschließlich aller Nachträge erhöht sich, wenn VIICO aufgrund und im Rahmen von Personal- oder sonstigen Kostensteigerungen ihren gültigen Listen-Servicepreis erhöht. Die Erhöhung darf den tatsächlichen Anstieg der Kosten nicht überschreiten und ist sechs Wochen vor Inkrafttreten anzukündigen.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, ausschließlich VIICO mit allen an dem System notwendigen Arbeiten und Veränderungen zu beauftragen. Er wird alle auftretenden Störungen und Schäden unverzüglich melden und VIICO alle zur Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen und ggf. Datenbestände übergeben.
4.3 Der Kunde verpflichtet sich zur Aufzeichnung aller beobachteten Fehler, Ausfälle, Beschädigungen usw. Er bewahrt diese Aufzeichnungen sowie die Ihm für Service und Instandsetzung übergebenen Unterlagen, Testprogramme, Prüfmittel usw. an einem für das VIICO -Personal zugänglichen Ort auf. Die Datensicherung obliegt dem Kunden.
4.4 Der Kunden hat VIICO während der üblichen Geschäftszeit Zutritt zu der Systemkonfiguration zu gestatten.
4.5 Der Kunde stellt auf eigene Kosten die für da System geeigneten Aufstellräume mit vorschriftsmäßigem Netzanschluss, die erforderlichen Schnittstellen insbesondere für Remote Service nach den VIICO Vorgaben. Wenn erforderlich stellt der Kunde Hilfsmittel wie Leitern und Gerüste bereit. Angemessene Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie Systemerhaltenden Einrichtung der Produkte sind zu gewährleisten (z.B. Klimatisierung). 4.6 VIICO ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der vertraglichen Pflichten zu beauftragen.
4.7 Wird die eingesetzte Soft- oder Hardware vom Hersteller nur noch eingeschränkt bzw. nicht mehr unterstützt, können sowohl Entstörungen als auch Erweiterungen ganz oder teilweise nicht mehr möglich sein.
4.8 Entstehende Versandkosten vom Kunden zum VIICO Servicecenter werden durch den Kunden getragen.
5. Kündigung, Aussetzen von Leistungen
5.1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.2 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch VIICO liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Zahlungsverzug kommt und trotz Aufforderung und Setzung einer Frist von 2 Wochen innerhalb dieser Frist den Rückstand nicht ausgeglichen hat.
5.3 Im Fall von 5.2 ist VIICO nach vorheriger schriftlicher Ankündigung auch dazu berechtigt, die Serviceleistungen bis zum xAusgleich des Zahlungsrückstands auszusetzen.
6. Remote Service
VIICO kann die Leistungen auch durch den Einsatz von Remote Service erbringen. Der Kunde wird hier gemäß § 33 BDSG informiert, dass zum Zwecke der Installation, Änderung und Instandhaltung/-setzung, insbesondere zur Diagnose und Beseitigung von Störungen, die gestörten Programme einschließlich der dazugehörigen Datenbestände nach Bedarf überspielt und gespeichert werden. Er erklärt sich hiermit einverstanden. Die von VIICO eingesetzten Mitarbeiter sind entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf das Datengeheimnis verpflichtet.
7. Softwarepflege
7.1 Die Softwarepflege ist enthalten und umfasst alle Maßnahmen, die VIICO für erforderlich hält, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein aktuelles Softwarerelease. Eine Anpassung der Software an geänderte Erfordernisse (z.B. Aktualisierung von Treibersoftware) ist in der Softwarepflege nicht enthalten.
7.2 Der Kunde hat das Recht Updates oder Hotfixes die vom jeweiligen Hersteller (z.B. Microsoft) für die Betriebssysteme empfohlen sind, selbst zu Installieren. Sollten diese Updates oder Hotfixes die von VIICO wartenden Applikationen stören oder beeinflussen, entscheidet der Kunde, ob er den Datenstand der letzten Datensicherung wiederherstellt oder ob er mit eventuellen Einschränkungen / Störungen weiterarbeitet. Arbeiten von VIICO sind in diesem Fall immer kostenpflichtig.
8. Datenschutz
8.1 Die Daten des Kunden, die auch personenbezogen sein können, werden durch VIICO gespeichert und für manuelle oder automatisierte Bearbeitung des Antrages/Vertrages genutzt. Die Daten des Kunden werden von VIICO vertraulich behandelt.
9. Haftung der VIICO
9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, (im Folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Haltung sowie wegen Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, Informationsverlust, entgangenen Gewinns, fehlerhafter Beratung oder Einsatzvorbereitung, Verlust von Daten oder Softwaremängeln sind ausgeschlossen.
9.2 Dis gilt nicht, soweit VIICO zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme der Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3 Soweit dem Kunden nicht dieser Ziffer 9 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. Lieferung. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Weitere Vertragsbedingungen
10.1 Alle Vertragsbedingungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch VIICO. Auch die Aufhebung der Schriftformerfordernisse bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch beide Parteien.
10.2 VIICO kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten übertragen. Der Kunde kann innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung widersprechen. Eine eventuelle Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages. Erforderlichenfalls werden die Vertragspartner eine rechtlich wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Klausel möglichst nahe kommt.
10.3 Eine eventuelle Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages. Erforderlichenfalls werden die Vertragspartner eine rechtliche wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Klausel möglichst nahe kommt.